Kundenservice
T. 0281 - 16394 - 0

14.03.2017

Heilmittel: AOK Bayern verschärft inhaltliche Prüfungen

Keine Vergütungen mehr bei nachträglichen Änderungen von Behandlungstagen und fehlerhaften Versichertenbestätigungen
In den jüngst von der AOK Bayern vorliegenden Absetzungsschreiben macht die AOK Bayern darauf aufmerksam, dass bei zwei Prüfauffälligkeiten ab dem 1. April 2017 keine Korrekturen mehr möglich sind und damit der Vergütungsanspruch wegfällt. Konkret geht es um folgende Sachverhalte, bei denen wir den Absetzungstext im Wortlaut wiedergeben:

Versichertenbestätigung
„Sofern aus gesundheitlichen Gründen eine Bestätigung der erhaltenen Leistungen durch den Versicherten nicht möglich ist, kann der Erhalt der Leistung lt. Rahmenvertrag durch den Angehörigen bzw. das Pflegepersonal bestätigt werden. Bitte vermerken Sie auf der Verordnung, wer die Ersatzunterschrift geleistet hat (1. Behandlungstag). Anbei erhalten Sie die Originalverordnung zurück.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.04.2017 (Rechnungsdatum) Verordnungen mit diesem Sachverhalt nicht mehr zur Korrektur zurückgegeben werden.“

Nachträgliche Änderungen von Behandlungstagen
„Durch die Unterschrift bestätigt der Versicherte am Tag der Leistungserbringung die erhaltene Maßnahme, sowie das Abgabedatum. Dabei gilt ein sog. Vier-Augen-Prinzip. Nachträgliche Änderungen der Behandlungstage bzw. des erhaltenen Heilmittels sind somit nicht möglich.“

In einem Telefonat mit der AOK Bayern erhielten wir die Auskunft, dass die Verbände der Leistungserbringer (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie) im Februar angeschrieben wurden und über die Umsetzungen zum 1. April 2017 informiert wurden. Wir gehen davon aus, dass von den Verbänden weitere Informationen folgen werden.
Sofern uns bei der Bearbeitung Ihrer Abrechnungen Fehler dieser Art auffallen, erhalten Sie die Verordnung(en) vor Abrechnung mit der Krankenkasse ggf. zur Korrektur zurück. 

Wir empfehlen Ihnen, verstärkt Augenmerk auf die korrekte Angabe der Behandlungstage und der notwendigen Unterschriften zu legen. Wie andere AOKn verfahren werden, ist uns noch nicht bekannt.

(Quelle: Absetzungsschreiben der AOK Bayern vom 06.03.2017)