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06.05.2019

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen

Der Bundestag hat am 14. März 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Das Gesetz ist zum 1. Mai 2019 in Kraft getreten.

Für den Heilmittelsektor sind vor allem folgende Gesetzesbestimmungen von Bedeutung:

Bundesweit einheitliche Vergütung
Bereits zum 1. Juli 2019 werden die Preise für die Vergütungen der Therapeuten auf ein Niveau gebracht. Es gilt zukünftig der bundesweit höchste Preis, wobei Verträge, die bereits für die Zukunft ausgehandelt wurden, mit in die Berechnung des Höchstpreises aufgenommen werden sollen. Die Preise waren an die Steigerung der Grundlohnsumme in der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Diese Koppelung entfällt zukünftig dauerhaft. Die Grundlohnsumme ist die bundesweite Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes.

Vereinfachte Praxiszulassung
Die Zulassung einer Praxis wird ab Ende August 2019 über einheitliche Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene erfolgen. Die Bürokratie wird somit weniger, da nur noch eine Zulassungsbehörde je Bundesland zuständig ist.

Einheitliche Versorgungsverträge
In gut einem Jahr, zum 1. Juli 2020, sollen bundeseinheitliche Versorgungsverträge in Kraft treten – ein Abbau von Bürokratie für alle Beteiligten.

Mehr Therapieverantwortung
Noch über 1 ½ Jahre wird es dauern, bis zum 1. November 2020 die Blankoverordnung kommen soll. Die Blankoverordnung wird für festgelegte Indikationen als Regelverordnung eingeführt. Voraussichtlich bereits zum Oktober 2019 soll die Genehmigungspflicht von Verordnungen, die über in der Heilmittel-Richtlinie festgelegte „orientierende Behandlungsmengen“ hinausgehen, entfallen. Allerdings verzichten auch heute schon viele Krankenkassen darauf.

Auch im Bereich der Krankenfahrten steht eine positive Veränderung an:
Wenngleich das Datum der Änderung noch nicht gesetzt ist, so sollen Krankenhäuser zukünftig medizinisch notwendige Krankenfahrten nach stationärer Behandlung verordnen dürfen. Diese Verordnungen durften bislang nur die Vertragsärzte ausstellen, die allerdings in dem Entlassungsprozess aus dem Krankenhaus kaum involviert waren.

Wir werden selbstverständlich alle Änderungen, die Sie betreffen, umsetzen.

Quellenangaben und weitere Informationen:

www.bundesgesundheitsministerium.de
www.kbv.de
aok-bv.de
www.etl-rechtsanwaelte.de